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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gesellschafter von Personengesellschaften

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Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Personengesellschaften deutschen Rechts sind insbesondere die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), > Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und die atypische stille Gesellschaft. Zivilrechtlich kann eine natürliche Person an der Gesellschaft beteiligt und zugleich als ArbN, zB als Geschäftsführer, für sie tätig sein. Steuerrechtlich führen jedoch Bezüge, die dem ArbN aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses zufließen, idR nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (> Arbeitslohn), die dem LSt-Abzug unterliegen (> Arbeitnehmer Rz 74). Sie werden vielmehr kraft Gesetzes zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (um-)qualifiziert und mindern wie ein "Gewinnanteil" nicht den Gewinn der Gesellschaft und damit auch nicht deren GewSt. § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG bestimmt, dass bei einem Mitunternehmer nicht nur die Gewinnanteile, sondern auch Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen hat, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; das Gleiche gilt für Leistungen Dritter (vgl BFH 189, 139 = BStBl 1999 II, 720 mwN; BFH 200, 184 = BStBl 2003 II, 191; BFH 208, 541 = BStBl 2005 II, 390). Die durch die Tätigkeit des Gesellschafter-ArbN veranlassten Erwerbsaufwendungen führen zu Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters. Entsprechendes gilt für den Gesellschafter einer PersGes, der Einkünfte iSv § 18 EStG (zB als Freiberufler; siehe aber auch Ende der Rz) oder § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft) erzielt; § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG ist auch dann anwendbar (§ 18 Abs 4 Satz 2 EStG; § 13 Abs 7 EStG).

Eine Ausnahme gilt für solche PersGes, die andere als Gewinneinkünfte beziehen, zB eine vermögensverwaltende KG. § 15 EStG ist dann nicht anwendbar mit der Folge, d...

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