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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / III. Unternehmerrisiko/Unternehmerinitiative

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Rz. 70

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Auf Selbständigkeit – also eine gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit – und damit gegen ein Dienstverhältnis – deuten typischerweise hin: Selbstbestimmtheit von Organisation und Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative, Einsatz eigener Betriebsmittel und Materials, Bindung nur für bestimmte Tage an den Fremdbetrieb (Kunden), geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern. Aus dem Schrifttum vgl Hartmann/Christians, DB 1984, 1365; Kessler, Festschrift 75 Jahre Reichsfinanzhof – Bundesfinanzhof, Bonn 1993; Schick, DStZ 1975, 392.

Im Einzelnen:

 

Rz. 71

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Nicht ArbN, sondern selbständig ist, wer auf eigene Rechnung, besonders unter Einsatz eigenen Vermögens (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative), bei freier Zeit- und Arbeitseinteilung beruflich tätig wird, um einen der Tätigkeit angemessenen Überschuss über die aufgewandten Kosten zu erwirtschaften (BFH 188, 101 = BStBl 1999 II, 534 mwN; ergänzend > Rz 55). Bedeutsam ist dabei, ob für Fehlzeiten ein Mindestverdienst (Fixum) oder Lohnfortzahlung bei Krankheit vereinbart ist (dann ArbN, vgl BFH 98, 302 = BStBl 1970 II, 474: Reisender) und ob der Umfang der Vergütung durch eigene Initiative wesentlich beeinflusst werden kann (vgl BFH 126, 311 = BStBl 1979 II, 188 – Rundfunkermittler; BFH 129, 565 = BStBl 1980 II, 303 – Heimarbeit; BFH 218, 233 = BStBl 2009 II, 931 – Model).

 

Rz. 71/1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Indiz für Selbständigkeit ist ferner, dass jemand selbst ausgewähltes und entlohntes Personal beschäftigt (BFH 152, 120 = BStBl 1988 II, 273; > Lohnsteuer-Hilfevereine Rz 5), eine eigene Geschäftseinrichtung hat, seine Arbeitsweise selbst bestimmt, die Arbeit nicht nur in eigener Person leistet, sonder...

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