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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erstattung von Lohnsteuer / I. Konkurrenz mehrerer Rechtsnormen

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Rz. 8

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Erstattungsansprüche aus Rechtsgründen können sich aus dem EStG und anderen, für den Steuerabzug bedeutsamen Gesetzen, zB den jeweiligen Kirchensteuergesetzen (vgl § 37 Abs 1 AO), sowie unmittelbar aus § 37 Abs 2 AO (> Rz 27 ff) ergeben. Nach letzterer Vorschrift besteht ein Erstattungsanspruch, wenn Steuern ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Die Erstattungstatbestände nach dem EStG, anderen Gesetzen und der AO überschneiden sich mitunter.

 

Rz. 9

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

So kann der ArbN die Erstattung fehlerhaft einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer ausnahmsweise nach § 37 Abs 2 AO schon im Laufe des Kalenderjahres beantragen, in dem die Steuer einbehalten worden ist, wenn der ArbG von seiner Berechtigung zur Lohnsteuererstattung keinen Gebrauch macht (> R 41c.1 Abs 5 Satz 3 LStR). Grundsätzlich ist der ArbG aber bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung zur > Korrektur des Lohnsteuer-Abzugs verpflichtet, wenn er erkennt, dass er LSt bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 41c Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 22).

 

Rz. 10

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In den verbleibenden Fällen kann der ArbN den Antrag aber auch bis zur > Veranlagung von Arbeitnehmern zurückstellen. Er hat insoweit ein – zeitlich begrenztes – Wahlrecht. Ergeht nach der Anmeldung der LSt gegenüber dem ArbN ein ESt-Bescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 37 Abs 2 AO ausschließt (BFH 171, 91 = BStBl II 1996, 87; > Rz 37).

 

Rz. 11

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unterlässt es ein ArbN, nach Ablauf des VZ eine Veranlagung zur ESt zu beantragen (vgl § 46 Abs 2 Nr 8 und ggf 9 EStG), um seine Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener LSt geltend zu machen, ka...

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