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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erstattung von Lohnsteuer / b) Wegfall des rechtlichen Grundes (§ 37 Abs 2 Satz 2 AO)

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Rz. 36

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der rechtliche Grund für eine Steuerzahlung fällt später weg, wenn nachträglich ein Ereignis iSd § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (T/K/Drüen, § 37 AO Tz 39; zu solchen Ereignissen > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 44 ff; AEAO zu § 175 Tz 2). Nachträglich ist ein Ereignis dann eingetreten, wenn es nach Entstehung des Steueranspruchs und nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eintritt. Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Steuerrecht (AEAO zu § 175 Tz 2.2).

Einen Anwendungsfall enthält § 50d Abs 8 Sätze 2 und 3 EStG (> Doppelbesteuerung Rz 83).

 

Rz. 37

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Anders als bei kraft Gesetzes entstehenden Ansprüchen (vgl § 38 AO) bestimmt bei nachträglich eintretenden Ereignissen, die Wirkung für die Vergangenheit haben, der Eintritt des maßgebenden Ereignisses den Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs. Derartigen Ansprüchen liegt ein formell gültiger, nach materiellem Recht aber unrichtiger oder unrichtig gewordener > Verwaltungsakt zugrunde, der zunächst den Rechtsgrund für die Zahlung bildet. Solange der VA Bestand hat, ist die Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund. Der rechtliche Grund für die Einbehaltung der LSt fällt nicht schon dann später weg, wenn die Tatbestandsmerkmale für eine niedrigere Steuerfestsetzung in materieller Hinsicht gegeben sind. Voraussetzung für die Verwirklichung (> Rz 42 ff) des Erstattungsanspruchs ist vielmehr idR die Änderung eines Verwaltungsakts.

 

Beispiel 1:

Nach Meinung des Mitarbeiters A hat das Lohnbüro des ArbG B bestimmte Teile des Arbeitslohns zu Unrecht nicht als steuerfrei behandelt. Der A...

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