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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufhebung und Änderung von ... / d) Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO)

Julia Mryka
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Rz. 44

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Tritt ein Ereignis ein, das steuerlich Wirkung für die Vergangenheit hat, so muss das FA davon betroffene Steuerbescheide (oder gleichgestellte VA; > Rz 4 ff) aufheben oder ändern, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO). Dabei sind auch die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler zu korrigieren; das gilt also nicht nur für Änderungen nach § 177 AO (> Rz 52; BFH 193, 75 = BStBl 2001 II, 122). Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH 201, 421 = BStBl 2003 II, 554; BFH/NV 2020, 182; BFH 270, 262 = BStBl 2021 II, 165; BFH 270, 266 = BStBl II 2021, 167).

 

Rz. 44/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Während in den bisher dargestellten Fällen die Änderung voraussetzte, dass der Besteuerung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde lag oder ein Sachverhalt zunächst unrichtig beurteilt wurde, setzt § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO voraus, dass der Sachverhalt zutreffend beurteilt worden ist, der > Steuerbescheid also richtig war. Erst wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein steuerliches Merkmal mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, das vom FA der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist (BFH 154, 493 = BStBl 1989 II, 75), zB weil es unter einer auflösenden > Bedingung gestanden hat, kommt eine Aufhebung oder Änderung des VA in Betracht. Entsprechendes gilt, wenn sich erstmals ein Merkmal ergibt, das für die Vergangenheit wirkt (BFH/NV 2002, 3). Hätte das Ereignis bereits bei Erlass des Steuerbescheids berücksichtigt werden können, greift § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO nicht ein (BFH/NV 2009, 1393 mwN; BFH/NV 2017, 1299 = HFR 2017, 991). Zum Begriff "Ereignis" vgl außerdem BFH/NV 2006, 1045.

K...

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