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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erstattung von Lohnsteuer / 1. Entstehung des Erstattungsanspruchs

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Rz. 27

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 37 Abs 2 AO betrifft

• den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen sowie
• den Rückforderungsanspruch des Steuerberechtigten.

Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Erstattung knüpft (> Rz 14).

 

Rz. 28

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 37 Abs 2 AO enthält zwei Tatbestände, die zu einer Steuererstattung führen können. Ein Erstattungsanspruch (oder Rückforderungsanspruch) entsteht dann, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung entweder

• ohne rechtlichen Grund (> Rz 29 ff) gezahlt (oder zurückgezahlt) worden ist (§ 37 Abs 2 Satz 1 AO) oder
• der rechtliche Grund für die Zahlung (oder Rückzahlung) später wegfällt (§ 37 Abs 2 Satz 2 AO, > Rz 36 ff).

a) Zahlung ohne rechtlichen Grund (§ 37 Abs 2 Satz 1 AO)

 

Rz. 29

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

LSt ist ohne rechtlichen Grund gezahlt, wenn bei der Zahlung ein Zahlungsanspruch des FA nicht oder nicht mehr besteht.

Für seine Entstehung kommt es nicht darauf an, ob der Erstattungsanspruch festgesetzt ist oder nicht (> Rz 13 ff).

 

Rz. 30

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei einer > Pauschalierung der Lohnsteuer entsteht der Erstattungsanspruch des ArbG nicht erst mit der Abführung ohne Rechtsgrund, zB wenn der ArbG als vermeintlicher Steuerschuldner pauschale LSt für Teilzeitbeschäftigte an das FA abführt, obwohl die Voraussetzungen des § 40a EStG nicht erfüllt sind. Da die pauschale LSt ebenso wie im Fall der Regelbesteuerung bereits beim > Zufluss von Arbeitslohn entsteht (§ 38 Abs 2 Satz 2 EStG; BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 6; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 2), entsteht im gleichen Zeitpunkt auch ein etwaiger Erstattungsanspruch auf die pauschale LSt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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