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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Behinderten-Pauschbetrag / 1. Bemessung der Pauschbeträge

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Rz. 40

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Höhe des Pauschbetrags für > Menschen mit Behinderungen richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB; § 33b Abs 3 Satz 1 EStG). Zum Nachweis der Behinderung > Rz 27 ff.

 

Rz. 41

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ist nach dem festgestellten GdB gestaffelt. Er beträgt bzw betrug bei einem Behinderungsgrad

 
Grad der Behinderung (GdB) bis VZ 2020 ab VZ 2021
20 – 384 EUR
30 310 EUR 620 EUR
40 430 EUR 860 EUR
50 570 EUR 1 140 EUR
60 720 EUR 1 440 EUR
70 890 EUR 1 780 EUR
80 1 060 EUR 2 120 EUR
90 1 230 EUR 2 460 EUR
100 1 420 EUR 2 840 EUR

Die (in § 33b Abs 3 EStG bis VZ 2020 noch enthaltene) Fortschreibung des GdB in 5er Schritten ist veraltet, die Anpassung an das Sozialrecht erfolgte indes erst im Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 (BGBl 2020 I, 2770 = BStBl 2020 I, 1355) mit Wirkung zum VZ 2021.

Eine zumutbare Belastung (vgl § 33 Abs 3 EStG) ist bei der Bemessung der Pauschbeträge bereits typisierend berücksichtigt. Sie mindert den Pauschbetrag also nicht. Die Staffelung ist verfassungskonform (BFH/NV 1998, 441 = DStRE 1998, 92).

 

Rz. 42

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Blinde und Menschen mit Behinderungen, die infolge ihrer Behinderung hilflos sind (> Rz 26), erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7 400 EUR (seit VZ 2021, zuvor 3 700 EUR) (§ 33b Abs 3 EStG). Seit dem VZ 2021 erhalten auch Taubblinde den erhöhten Pauschbetrag (> Rz 25).

Den erhöhten Pauschbetrag erhalten Stpfl unabhängig vom Grad der Behinderung, wenn in ihrem Ausweis das Merkzeichen "Bl", "TBl" (seit 2021) oder "H" eingetragen ist (§ 152 Abs 5 SGB IX) oder der Pflegegrad 4 oder 5 nachgewiesen wird (> Rz 25 ff).

 

Rz. 43

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

...

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