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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außerordentliche Einkünfte / B. Entschädigungen iSd § 34 Abs 2 Nr 2 iVm § 24 Nr 1 EStG

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I. Anwendungsbereich von § 24 Nr 1 EStG

 

Rz. 10

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Für eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG kommen Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG in Betracht (vgl § 34 Abs 2 Nr 2 EStG). Die in § 24 Nr 2 EStG genannten Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit iSv § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG oder aus einem früheren Rechtsverhältnis iSd § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 5 bis 7 EStG sind hingegen nicht tarifbegünstigt (> Rz 28). Das gilt allerdings nur dann, wenn solche > Einkünfte nicht zugleich die Voraussetzungen von § 24 Nr 1 EStG erfüllen.

§ 24 Nr 1 EStG enthält drei unterschiedliche Tatbestände:

• Buchstabe a: Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (> Rz 15 ff),
• Buchstabe b: Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche (> Rz 75 ff),
• Buchstabe c: Entschädigungen in Form von Ausgleichszahlungen an > Handelsvertreter nach § 89b HGB (hier nicht erläutert).
 

Rz. 11

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Zur Bedeutung von § 24 Nr 1 EStG: Die insoweit deklaratorische Vorschrift stellt zunächst klar, dass auch die als Ersatz für entgangene oder entgehende > Einnahmen (§ 24 Nr 1 Buchst a EStG) oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr 1 Buchst b EStG) gewährten Entschädigungen grundsätzlich zu den der Besteuerung unterliegenden Einkünften zählen (zu Ausnahmen > Rz 122). Die genannten Einnahmen werden der Einkunftsart zugeordnet, zu der die ursprünglichen Einnahmen, wären sie erzielt worden, gehört haben würden (BFH 125, 271 = BStBl 1979 II, 9; BFH 135, 488 = BStBl 1982 II, 552). Eine Entschädigung, die keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden kann, zB weil sich bei einem umfassenden > Wettbewerbsverbot nicht feststellen lässt, ob der Stpfl auf die Ausübung e...

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