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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außerordentliche Einkünfte / 3. Weitere Einzelfälle zu § 24 Nr 1 Buchst a EStG

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Rz. 60

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Bei Ablösung einer (Wieder-)Einstellungszusage ist die Tarifbegünstigung zu gewähren (BFH 210, 498 = BStBl 2006 II, 55 zum > Schadensersatz Rz 12, 22); uE ebenso für die Gegenleistung bei vertraglicher Aufhebung eines noch nicht angetretenen Dienstverhältnisses. Ergänzend > Rz 71.

 

Rz. 61

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Ist ein > Übergangsgeld arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich von vornherein vereinbart, kann gleichwohl (> Rz 20) eine Tarifermäßigung in Betracht kommen, wenn der Anspruch auf Leistung in Abhängigkeit von der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht (> Rz 26; vgl BMF vom 01.11.2013, Rz 2, BStBl 2013 I, 1326, sowie zur Aufgabe früherer Rechtsprechung BFH 204, 65 = BStBl 2004 II, 349).

 

Rz. 62

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Eine Tarifbegünstigung kann – vorbehaltlich der Zusammenballung (> Rz 95 ff) – ferner in Betracht kommen, wenn bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften abgefunden (kapitalisiert) werden. Wie allgemein (> Rz 45 ff) setzt eine ‚Entschädigung’ voraus, dass die Kapitalisierung auf Veranlassung des ArbG vereinbart worden ist und auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht. Die Kapitalisierung eines Versorgungsanspruchs kann begünstigt sein, wenn der ArbN sich dem Verlangen des ArbG, der Ablösung seines fortbestehenden Anspruchs auf laufende Versorgungsbezüge zuzustimmen, praktisch nicht entziehen kann (zB wegen Liquidation des Unternehmens – vgl BFH 200, 275 = BStBl 2003 II, 177 oder wenn dem Unternehmen die Insolvenz droht – vgl FG HH vom 23.02.2006 – III 222/04, HaufeIndex 1 575 869). In diesem Fall ändert sich auch nicht lediglich die Zahlungsmodalität (> Rz 66), denn der Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge fällt weg, und stattdessen wird ein Ans...

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