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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geschenke / 1. Kein Arbeitslohn

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Rz. 9

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zuwendungen des ArbG an den ArbN sind > Arbeitslohn, wenn sie als Entlohnung für das individuelle Dienstverhältnis gezahlt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn es für die Zuwendung einen anderen Rechtsgrund gibt (vgl > Arbeitslohn Rz 42/2 ff), die Zahlung im überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG liegt (> Rz 10 f) oder es sich um bloße > Aufmerksamkeiten (> Rz 12 ff) handelt.

1.1 Eigenbetriebliches Interesse

 

Rz. 10

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ob eine Leistung an den Arbeitnehmer im sog ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, ist nach dem vom Arbeitgeber mit der Zuwendung verfolgten Zweck zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sind äußere Umstände wie Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände eingehend zu würdigen (BFH 143, 544 = BStBl 1985 II, 529).

 

Rz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Nach diesen Grundsätzen ist zB Arbeitslohn gegeben, wenn der ArbG einem ArbN einen individuellen Parkplatz zur Verfügung stellt, nicht jedoch, wenn dem ArbN lediglich das Parken auf dem Grundstück des ArbG erlaubt wird, auch wenn das Grundstück vom ArbG für diesen Zweck gemietet wurde. Die Übernahme der Kosten für einen Bus- oder Lkw-Führerschein liegen im überwiegend betrieblichen Interesse, wenn der ArbN als Fahrer tätig ist. Demgegenüber handelt es sich um Arbeitslohn, wenn die Kosten für einen Pkw-Führerschein übernommen werden, es sei denn, auch dies liegt nachweislich (Frage der > Glaubhaftmachung) im Interesse des ArbG (vgl BFH 203, 53 = BStBl 2003 II, 886). Vgl dazu grundsätzlich > Arbeitslohn Rz 55 ff und für weitere Beispiele > Arbeitslohn Rz 60 ff.

1.2 Aufmerksamkeiten

 

Rz. 12

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des ArbG, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Berei...

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