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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszimmer / I. Arbeitszimmer mit Zugehörigkeit zur häuslichen Privatsphäre

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Rz. 15

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Im Vorfeld muss zunächst – bei mehreren für jeden Raum gesondert – geklärt werden, ob "ein häusliches Arbeitszimmer" gegeben ist, denn nur dafür gilt das Abzugsverbot in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG mit seinen Ausnahmen. Es muss sich

• um eine Räumlichkeit im häuslichen Umfeld in eigener oder angemieteter Wohnung handeln (> Rz 16–19),
• die so gut wie ausschließlich beruflich/betrieblich (oder zu Aus- und Weiterbildungszwecken) genutzt wird; ein nicht nur ganz untergeordnet auch privat genutzter Raum ist begrifflich kein Arbeitszimmer (ausführlich vgl BFH GrS 1/14, Rz 62 ff mwN aaO [> Rz 2/2] – Bestätigung der Rechtsprechung; > Rz 27–29). Das Arbeitszimmer muss sich nicht in einem Wohnraum befinden, es kann auch in einem Zubehörraum etwa im Keller oder Dachgeschoss/Mansarde eingerichtet werden(> Rz 16/1). Das gilt auch dann, wenn der Keller zu einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehört (BFH/NV 2003, 1110). Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist (BFH/NV 2017, 1017 = HFR 2017, 693; BFH/NV 2019, 903 = HFR 2019, 85). Bei einer gemischten Nutzung auch für andere als Erwerbszwecke schließt bereits § 12 Nr 1 Satz 2 EStG den Abzug aus (> Rz 2/2 und > Rz 5). Eine untergeordnete außerberufliche Nutzung ist jedoch unschädlich. Die FinVerw nimmt als untergeordnete Nutzung einen Anteil von < 10 % an (BMF vom 15.08.2023, Rz 3, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer), erläutert jedoch nicht, in welcher Weise die 10 % zu berechnen sind. Der BFH hat entschieden, dass es auf den zeitlichen Umfang der jeweiligen Nutzung des Raumes nicht ankommen kann, weil entsprechende Angaben des Stpfl nicht verifiziert werden können (vgl BFH 251, 408 = BStBl 2016 II, 265, Rz 71). Zu Indizien für oder gegen eine nicht nur beru...

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