Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird aufgrund des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) in Regelbedarfsstufen nach den Verbrauchsausgaben entsprechender Referenzhaushalte ermittelt und in pauschalierter Höhe gezahlt.
Mit der Pauschale sind neben dem Bedarf für
- Ernährung,
- Kleidung,
- Körperpflege und
- Hausrat
auch die allgemeinen Bedarfe des täglichen Lebens und für die Teilnahme am kulturellen Leben grundsätzlich abgedeckt. Allerdings gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (25. Lebensjahr nicht vollendet) zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese gelten jedoch nicht als Grundsicherungsgeld und der alleinige Bezug führt nicht zur Krankenversicherungspflicht als Leistungsbezieher.
1.1 Volljährige Kinder
Für Volljährige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und während des Leistungsbezugs aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, ohne vorher die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zum Umzug einzuholen (oder die Zusicherung versagt wurde), wird nur der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt, also ein Betrag von derzeit 451 EUR monatlich (Stand: 1.1.2026). Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Familienmitglieder aus dem elterlichen Haushalt ausscheiden, nur um höhere Leistungen zu erhalten. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in diesem Fall nicht anerkannt.
Liegt hingegen eine Zusicherung des kommunalen Trägers vor, erhält die unter 25-jährige leistungsberechtigte Person die Leistungen in der üblichen Höhe (insbesondere Regelbedarfsstufe 1 bzw. 2 und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe).
1.2 Anpassung
Jeweils zum 1.1. eines Jahres werden die Regelbedarfe angepasst. Außerdem erfolgt eine Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbr...