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Gewerkschaft

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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Gewerkschaft ist eine auf freiwilliger Basis errichtete privatrechtliche Vereinigung von Arbeitnehmern, die als satzungsgemäße Aufgabe den Zweck der Wahrnehmung und Förderung jedenfalls auch der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder verfolgt, die gegnerfrei, in ihrer Willensbildung strukturell unabhängig von Einflüssen Dritter und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert ist und Tariffähigkeit, d.h. die rechtliche Fähigkeit, besitzt, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder tarifvertraglich mit normativer Wirkung zu regeln.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Art. 9 Abs. 3 GG begründet das verfassungsmäßig geschützte Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Koalitionen) zu bilden. Das Grundgesetz garantiert danach die Koalitionsfreiheit. Bezugspunkt der Koalitionsfreiheit ist die abhängige Arbeit. Diese bestimmt Schutzrichtung und Schutzzweck des Art. 9 Abs. 3 GG.[2]

Angesichts der ökonomischen und sozialen Unterlegenheit der abhängig Beschäftigten (strukturelle Unterlegenheit)[3] erweist sich die individuelle Privatautonomie als untauglich, angemessene Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Die Vertragsfreiheit des unterlegenen Partners reduziert sich auf die Freiheit, die vom anderen gesetzten Bedingungen zu akzeptieren oder auf Beschäftigung zu verzichten. Die Antwort der Verfassung liegt in der Zuerkennung der Freiheit, sich zusammenzuschließen, um im Wege der Selbsthilfe durch gemeinsames Handeln soziale Gegenmacht zu entwickeln und auf dieser Grundlage menschenwürdige Bedingungen der abhängigen Arbeit durchzusetzen.

Der Begriff Koalitionen und der Begriff Gewerkschaften sind nicht identisch. Das Grundgesetz erfasst neben Arbeitnehmerverbänden auch Arbeitgeberverbände. Außerdem könne...

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