1 Leitsatz
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, der Eigentümer eines Wohnungseigentums ist und der Zahlungen in eine Erhaltungsrücklage geleistet hat, muss seine "Beteiligung" an der Erhaltungsrücklage mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren.
2 Normenkette
§§ 9a Abs. 3, 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG
3 Das Problem
Beim BFH ist wieder einmal streitig, ob ein bilanzierender Gewerbetreibender (im Fall eine GmbH & Co. KG), der Eigentümer eines Wohnungseigentums ist und der Zahlungen in die Erhaltungsrücklage geleistet hat, seine "Beteiligung" an der Erhaltungsrücklage mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen vorübergehend aktivieren muss.
4 Die Entscheidung
Der BFH ist der Ansicht, die "Beteiligung" sei zu aktivieren! Die Erhaltungsrücklage sei zwar ein Teil des Gemeinschaftsvermögens im Sinne des § 9a Abs. 3 WEG, das vom Vermögen der einzelnen Wohnungseigentümer getrennt und dessen Rechtsträger die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei. Der einzelne Wohnungseigentümer sei daran aber zumindest wirtschaftlich beteiligt. Dieser "ideelle Anteil" des einzelnen Wohnungseigentümers könne informatorisch mitgeteilt bzw. in den Rechenwerken der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dargestellt werden. Dies gewährleiste die Aktivierbarkeit des steuerrechtlichen Wirtschaftsguts "Beteiligung an der Erhaltungsrücklage".
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, ob ein bilanzierender Gewerbetreibender seine "Beteiligung" an der Erhaltungsrücklage mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren muss.
Die Ansicht des BFH
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Beteiligung an der Erhaltungsrücklage mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen zu aktivieren. Daran hält er "stoisch" fest. Das ist auch gut vertretbar, da die Woh...