1 Leitsatz
Ein Gestattungsbeschluss für die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge in einer Tiefgarage ist nicht hinreichend bestimmt, wenn aus ihm nicht hinreichend konkret hervorgeht, welche bauliche Veränderung mit ihm gestattet werden soll. Ergeben sich technische Details wie der Aufstellungsort, die Beschaffenheit der Wallbox (Modell, Material, Größe) oder der Verlauf der Stromkabel nicht aus dem Beschluss selbst, sondern aus dem Einberufungsschreiben oder anderen Quellen, so muss zwingend und eindeutig in dem Beschluss darauf Bezug genommen werden.
2 Normenkette
§§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG
3 Das Problem
Die Wohnungseigentümer fassen folgenden Beschluss: "Die Eigentümerversammlung beschließt, dass von den Eigentümern der Wohnung Nr. X ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge am TG-Stellplatz Y errichtet werden darf. Die Leitungsführung erfolgt vom zur Wohnung Nr. X gehörenden Zählerkasten über den Flur durch die TG-Wand bis zum TG-Stellplatz. Installation, Brandschutz, Prüfung und Inbetriebnahme sind fachgerecht durchzuführen. Eventuelle Beschädigungen des Gebäudes sowie Folgekosten, die im Zusammenhang mit der Installation des Ladepunktes entstehen, sowie die Kosten für die Installation selbst gehen zu Lasten des Eigentümers der Wohnung Nr. X. Risiken, die durch den Betrieb des Ladepunktes/der Wallbox entstehen könnten, sind durch entsprechende Versicherungen abgesichert (Versicherung der Fachfirma, Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Kfz-Versicherung, evtl. Hausratversicherung). Der Eigentümer verpflichtet sich, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und eventueller Überprüfungen nach den jeweils gültigen Regeln und Vorschriften einen Fachbetrieb zu beauftragen. Die entstehenden Betriebskosten einschließlich der Stromentnahme trägt der Nutzer/Mieter...