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LG Bremen Urteil vom 07.10.2016 - 4 S 250/15

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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.08.2015 (Az.: 28 C 58/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.08.2015 (Az.: 28 C 58/14) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger sind Sondereigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentümeranlage …. Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer.

Der Kläger zu 2) ist schwerbehindert und auf Gehhilfen angewiesen. Auf Antrag der Kläger beschloss die Eigentümerversammlung im Jahr 2013, dass und unter welchen Voraussetzungen antragstellenden Eigentümern die Genehmigung für die Aufstellung bestimmter Rollatorenboxen vor dem jeweiligen Hauseingang zu erteilen ist.

Die Kläger schafften ein Elektromobil für den Kläger zu 2) an und begehren von der Gemeinschaft die Aufstellung einer Box mit Stromanschluss für das Elektromobil vor dem Hauseingang Nr. 35.

Im Frühjahr 2014 stellten die Kläger vor dem Hauseingang Nr. 35 eine Box auf, in dem der Kläger sein Elektromobil unterstellte. Die Hausverwaltung teilte den Klägern mit Schreiben vom 11.04.2014 mit, dass für diese Box keine Genehmigung vorliege und ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich sei. Daraufhin wendeten sich die Kläger an die Hausverwaltung mit dem Anliegen, die Frage der Aufstellung einer Box/Unterstellmöglichkeit für das Elektromobil mit auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu nehmen. Mit Schreiben vom 08.05.2014 machte die Hausverwaltung die Wohnungseigentümer darauf aufmerksam, dass die Tagesordnung für die Wohnungsei...

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