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Gesetzgebungsreport / 1. Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen

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Das BMAS hat im November 2015 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vorgestellt. In der Zwischenzeit kursiert bereits eine überarbeitete Fassung des Referentenentwurfs, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. Als zentrale Zielsetzung wird die Stärkung der Beschäftigung in den Stammbelegschaften ausgegeben. Kernpunkt ist die Begrenzung der Leiharbeit auf eine Dauer von 18 Monaten. Allerdings sollen in Tarifverträgen der Einsatzbranche auch längere Einsatzzeiten vereinbart werden können. Hinsichtlich des Arbeitsentgelts sollen Leiharbeitnehmer mit der Stammbelegschaft beim Entleiher grundsätzlich nach neun Monaten gleichgestellt werden (Equal Pay). Zudem sollen Leiharbeitnehmer regelmäßig bei den für die Mitbestimmung geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher zu berücksichtigen sein. Ausgeschlossen werden soll schließlich der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher.

Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern und gleichzeitig die Prüftätigkeit von Behörden zu erleichtern, sollen für die Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen zu Arbeitsverträgen und damit für die Unterscheidung von ordnungsgemäßem zu missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze 1:1 gesetzlich verankert werden. Unter anderem soll in einem neuen § 611a BGB der Arbeitnehmerbegriff wie folgt definiert werden: "Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. [...]" Klargestellt werden soll außerdem, dass sich das Vorliegen eines Arbeitsvertrags – unabhängig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrags – anhand de...

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