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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer

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StVO § 3 Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1

Leitsatz

Die Verurteilung wegen einer zur Nachtzeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Bestand, wenn die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ermittelt wurde und das Urteil den Verfolgungsabstand mit 300 Meter mitteilt, aber keine Feststellungen zur Straßenbeleuchtung und zu den Verkehrsverhältnissen enthält.

KG, Beschl. v. 22.8.2017 – 3 Ws (B) 232/17 – 122 Ss 129/17

Sachverhalt

Das AG hat die Betr. wegen einer innerorts vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (104 statt 60 km/h) zu einer Geldbuße von 280 EUR verurteilt und ein zweimonatiges Fahrverbot gegen sie angeordnet. Der Bußgeldrichter war vom Tatgeschehen überzeugt, weil zwei Polizeibeamten bekundet hatten, die Betr., die ihnen bereits zuvor durch unangepasstes Fahren aufgefallen sei, über eine Wegstrecke von etwa 1,1 Kilometern bei gleichbleibendem Abstand von etwa 300 Metern mit einer vom Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 130 km/h verfolgt zu haben. Auf die Rechtsbeschwerde der Betr. hat das KG das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

2 Aus den Gründen:

" … 1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dessen Überzeugungs-bildung das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf prüft, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insb. nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. BGH NJW 2007, 384). Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch ...

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  Leitsatz (amtlich) Die Verurteilung wegen einer zur Nachtzeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Bestand, wenn die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ermittelt wurde und das Urteil den Verfolgungsabstand mit 300 Meter ...

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