Die Versammlung im gestreckten Verfahren (§ 43b Abs. 1 Nr. 4 GenG) ist in 2 Phasen aufgespalten, und zwar
in eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
| aa) |
als virtuelle Versammlung oder |
| bb) |
als hybride Versammlung und |
- eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase.
Die Versammlung im gestreckten Verfahren nach Nummer 4 ermöglicht es, die Formate der virtuellen bzw. der hybriden Versammlung nur für die Erörterungsphase zu nutzen, die Abstimmung davon jedoch zeitlich getrennt im schriftlichen oder elektronischen Wege stattfinden zu lassen.
Die Versammlung im gestreckten Verfahren soll insbesondere eine Alternative für kleinere Genossenschaften sein, die befürchten, nicht die nötige technische Ausstattung zu haben, um virtuelle Abstimmungen rechtssicher durchzuführen. Bei der Versammlung im gestreckten Verfahren muss es eine Erörterungsphase geben, in der die Mitglieder ihre Rede-, Antrags- und Auskunftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Erörterungsphase kann als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung stattfinden. Die Stimmabgabe kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Gerade eine Abstimmung per Brief kann kleineren Genossenschaften die rechtssichere Dokumentation erleichtern.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren sichergestellt sein muss, dass
- während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist,
- während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 4 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und
- während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausübe...