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Generalversammlung einer Wohnungsbau eG (Formen nach neu ... / 2.2.4.1 Regelung im GenG

Thomas Schlüter
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Die hybride Versammlung weist Elemente der Präsenzversammlung und der virtuellen Versammlung auf. An ihr können die Mitglieder wahlweise wie folgt teilnehmen (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 GenG):

  • mit physischer Anwesenheit am Ort der Versammlung oder
  • ohne physische Anwesenheit an diesem Ort.

Die hybride Versammlung nach Nummer 3 stellt eine Kombination aus Präsenzversammlung und virtueller Versammlung dar. Mitglieder können also wählen, ob sie am Versammlungsort physisch anwesend sein oder virtuell teilnehmen wollen.[1]

Das Gesetz verlangt, dass bei einer hybriden Versammlung sichergestellt sein muss, dass

  1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird,
  2. die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und
  3. der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch anwesende Mitglieder vertreten sind (§ 43b Abs. 4 Satz 1 GenG).

Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können (§ 43b Abs. 4 Satz 2 GenG).[2]

Nach Nummer 3 müssen nicht alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats am Versammlungsort sein, so dass es unschädlich ist, wenn einzelne Mitglieder z. B. krankheits- oder quarantänebedingt fehlen.[3]

[1] Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 20/2653, 34.
[2] Siehe dazu Kap. 2.2.4.2.
[3] Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 20/2653, 35.

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