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Generalversammlung einer Wohnungsbau eG (Formen nach neu ... / 2.2.2.1 Regelung im GenG

Thomas Schlüter
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Die Präsenzversammlung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie an einem Ort stattfindet, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind (§ 43b Abs. 1 Nr. 1 GenG). Damit wird die Präsenzversammlung beschrieben, die schon bisher die Grundform einer Generalversammlung darstellt, ohne dass damit Änderungen gegenüber den schon bisher geltenden Anforderungen an eine solche verbunden sind.[1]

Im Gesetz ist weiter geregelt, dass bei einer Präsenzversammlung Beschlüsse der Mitglieder auch

  • schriftlich oder
  • im Wege der elektronischen Kommunikation

gefasst werden können; das Nähere hat die Satzung zu regeln (§ 43b Abs. 2 Satz 1 GenG).[2]

Ferner kann die Satzung vorsehen, dass

  1. in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und
  2. die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf (§ 43b Abs. 2 Satz 2 GenG).[3]

Die Vorschrift des § 43b Abs. 2 GenG enthält und präzisiert die Regelungen des bisherigen § 43 Abs. 7 zur Präsenzversammlung.[4]

[1] Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 20/2653, 34.
[2] Dazu Kap. 2.2.2.2.2.
[3] Siehe dazu auch Kap. 2.2.2.2.3.
[4] Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 20/2653, 34.

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