Sturmschäden an Gebäuden, Hausrat und Fahrzeugen werden von den meisten Versicherungsgesellschaften erst ab Windstärke 8, mitunter erst ab Windstärke 9 ersetzt. Wegen des hohen Haftungsrisikos ist der Abschluss einer Sturmschadenversicherung ratsam.
Allerdings hat der Sturmschadenversicherer lediglich für Schäden einzutreten, welche durch eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte Sache (hier: ein landwirtschaftlich genutztes Wirtschaftsgebäude) entstanden sind, nicht jedoch für Schäden, die auf bloße Alterserscheinungen zurückzuführen sind.
Vorsicht ist allerdings geboten im Hinblick auf einen möglichen Haftungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit, etwa wenn bereits ein sturmbedingter Vorschaden vorliegt und ein neuer Schadensfall eintritt, ohne dass der Versicherungsnehmer inzwischen naheliegende Vorkehrungen getroffen hat.