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OLG Koblenz Urteil vom 15.05.2009 - 10 U 1018/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sturmschaden - Orkan "Kyrill"

 

Normenkette

VGB 2000; VVG §§ 6, § 23 ff., § 61

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen 16 O 486/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 2.7.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.318,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 22.1.2007 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses in A. Für dieses Gebäude unterhält sie bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsschein Nr. 736/038624/K63) nach den allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung in der Version VGB 2000/E. Als Versicherungsart ist die gleitende Neuwertversicherung vereinbart. Versicherte Gefahren sind u.a. Sturm und Hagel. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung wegen eines Sturmschadens, der am 18.1.2007 am Dach des versicherten Wohngebäudes eintrat, verpflichtet ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, an diesem Tage seien infolge eines Sturms mit der Windstärke 8 die vorderen Dachschindeln des Hauses abgerissen worden und bis zu 50 m weit weggetragen worden. Mit der Beseitigung der durch den Sturm angerichteten Schäden habe sie die Firma B. beauftragt, die die Bitumenschindeln erneuert und das Dach wieder instand gesetzt habe. Am 1.4.2007 habe diese eine Schlussrechnung i.H.v. insgesamt 17.652,22 EUR gest...

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