Ralph Gübner
, Detlef Burhoff
Rdn 1869
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Geldbuße, Allgemeines, Rdn 1829.
Rdn 1870
1. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 kommen für die Zumessung der Geldbuße auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht. Eine erste Einschränkung erfolgt in S. 1 Hs. 2: Bei geringfügigen OWi bleibt dies nämlich i.d.R. unberücksichtigt. Weitere und wesentliche Einschränkungen ergeben sich aus der Rspr. der Obergerichte, und zwar in Bezug auf
| ▪ |
die Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 2, insbesondere zu den Voraussetzungen zur Reduzierung der (Regel-) Geldbuße, |
| ▪ |
den Umfang der tatgerichtlichen Aufklärungspflicht sowie |
| ▪ |
den Darlegungsanforderungen an das amtsgerichtliche Urteil und |
| ▪ |
dem begrenzten Prüfungsumfang im Rechtsbeschwerdeverfahren. |
Möchte der Betroffene mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Reduzierung der Geldbuße erreichen, ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aktiv in das Verfahren einzubringen. Anderenfalls darf das Tatgericht von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen (s. Rdn 1879 ff.).
Rdn 1871
2. Nach wohl gefestigter Auffassung liegt die Wertgrenze zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Geldbußen bei 250 EUR.
Von Bedeutung ist die Unterscheidung zu nicht geringfügigen Geldbußen insbesondere zur Bestimmung der Aufklärungspflicht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse als spürbar unterdurchschnittlich zu bewerten sind.
Rdn 1872
a) Die ältere Rspr. dürfte überholt sein (vgl. z.B. bis 200 DM: OLG Bremen MDR 1996, 1285; OLG Düsseldorf NZV 2000, 51; NZV 1998, 384; OLG Schleswig DAR 1991, 394; differenzierend OLG Oldenburg NZV 1991, 82; bei einem Verwarnungsgeld: OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.8.2003 – 1 Ss [OWi] 166B/03; OLG Hamm zfs 2020, 230 = DAR 2020, 214, m. Anm. Krumm; OLG Karlsruhe NJW 2007, ...