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Frankreich / IV. Gerichtliches Scheidungsverfahren

Dr. Christoph Döbereiner
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1. Verfahrensarten

 

Rz. 209

Das gerichtliche Scheidungsverfahren ist geregelt in Art. 248 ff. CC. Ergänzend gelten die Art. 1070 ff. CPC. Bei der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung handelt es sich nach Art. 1088 CPC um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (matière gracieuse), bei den anderen gerichtlichen Scheidungsarten um Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit.

2. Zuständigkeit

 

Rz. 210

Sachlich zuständig zur Entscheidung über die Scheidung ist gem. Art. L 213–3 Abs. 2 Nr. 2 Code de l’organisation judiciaire das Tribunal judiciaire, das grds. durch einen Familienrichter als Einzelrichter entscheidet (juge aux affaires familiales). Der Familienrichter kann nach Art. L 213–4 Abs. 1 Code de l’organisation judiciaire die Angelegenheit an das Kollegium durch nicht anfechtbare Entscheidung verweisen, auf Verlangen einer Partei ist er hierzu nach Art. L 213–4 Abs. 2 Code de l’organisation judiciaire verpflichtet. Örtlich zuständig ist gem. Art. 1070 CPC das Gericht am Familienwohnort im Zeitpunkt des Scheidungsantrags, bei getrennt lebenden Ehegatten mit minderjährigen Kindern und gemeinsamem Sorgerecht das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder, bei alleinigem Sorgerecht das Gericht am Wohnort des sorgeberechtigten Ehegatten, in allen anderen Fällen das Gericht am Wohnort des Antragsgegners. Bei der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung können die Ehegatten bei Getrenntleben zwischen den für ihre Wohnorte zuständigen Gerichten frei wählen.

3. Verfahren bei einvernehmlicher gerichtlicher Scheidung

a) Scheidungsantrag, Ladung

 

Rz. 211

Bei der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung wird gem. Art. 1089 CPC ein gemeinsamer Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht. Dabei ist anwaltliche Vertretung erforderlich, wobei sich die Ehegatten gem. Art. 250 Abs. 1 CC auf einen gemeinsamen Rechtsanwalt einigen können, was in der Praxis – insbesondere aus Kostengründen – in mehr a...

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