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Frankreich / III. Die testamentarische Erbfolge nach französischem Recht

Christian Döbereiner
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Rz. 94

Die gewillkürte Erbfolge ist zusammen mit den Schenkungen unter Lebenden im II. Titel des Dritten Buches (Art. 893–1099–1 C.C.) geregelt. Schenkungen und Testamente werden dabei unter dem Oberbegriff "libéralités" zusammengefasst.

1. Das einseitige Testament

a) Wirksamkeitserfordernisse

 

Rz. 95

Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden.

 

Rz. 96

Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben und datiert sein.[79]

 

Rz. 97

Das öffentliche Testament wird gem. Art. 971 C.C. vor zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen errichtet und zwar gem. Art. 972–974 C.C. in der Weise, dass der Erblasser den Inhalt diktiert, der Notar den Text niederschreibt, ihn anschließend noch einmal vorliest und schließlich alle unterschreiben.[80] Die Zeugen müssen nach Art. 980 S. 1 C.C. französisch sprechen und volljährig sein, die französische Staatsangehörigkeit ist nicht mehr erforderlich. Im Testament begünstigte Personen und deren Angehörige bis zum vierten Grad sowie Notarangestellte können nach Art. 975 C.C. nicht Zeugen sein, ebenso wenig nach Art. 980 S. 2 C.C. gleichzeitig beide Ehegatten beim Testament eines Dritten. Notarielle Testamente werden in Frankreich beim fichier central des dispositions de dernièrs volonté in Aix en Provence (Adresse: 95 avenue des Logissons, F-13107 Venelles Cedex), einer von den französischen Notaren eingerichteten halbstaatlichen Stelle, gegen Zahlung einer relativ geringen Gebühr registriert, um ein Auffinden nach dem Tod des Erblassers zu erleichtern. Auskünfte aus dem Register erhält jeder Notar gegen Vorlage einer Sterbeurkunde. Im internationalen Rechtsverkehr is...

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