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Frankreich / 3. Eheschließung vor dem Standesbeamten

Dr. Christoph Döbereiner
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a) Ort der Eheschließung, Öffentlichkeit

 

Rz. 30

Die beiderseitigen Erklärungen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, müssen gem. Art. 165 CC öffentlich vor einem Standesbeamten (officier de l’état civil) abgegeben werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit führt nach Art. 191 CC zur absoluten Nichtigkeit der Ehe, der innerhalb von 30 Jahren nach Eheschließung geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 31

Örtlich zuständig ist der Standesbeamte der Gemeinde, in der die Ehegatten oder einer von ihnen oder einer ihrer Elternteile wohnen. Gemäß Art. 165, 74 CC muss der Wohnsitz seit mindestens einem Monat in der betreffenden Gemeinde bestanden haben. Die Heirat vor einem unzuständigen Standesbeamten ist nach Art. 191 CC absolut nichtig.

 

Rz. 32

Nach Art. 146–1 CC ist das persönliche Erscheinen der Ehegatten erforderlich; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur für Kriegszeiten und nach Art. 171 Abs. 1 CC in Härtefällen mit Zustimmung des Staatspräsidenten für Eheschließungen nach dem Tod eines Partners, wobei dadurch jedoch nach Art. 171 Abs. 3 CC keine Erbrechte oder güterrechtlichen Ansprüche begründet werden.

 

Rz. 33

Die Eheschließung findet gem. Art. 75 Abs. 1 CC grundsätzlich im Rathaus statt, in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Krankheit eines Ehegatten, gem. Art. 75 Abs. 2 CC auch am Wohn- oder Aufenthaltsort eines Ehegatten. Bei der Hochzeitszeremonie müssen gem. Art. 75 Abs. 1 CC mindestens zwei, höchstens vier Trauzeugen anwesend sein.

 

Rz. 34

Die Nichtigkeit einer heimlichen, also unter Ausschluss der Öffentlichkeit, oder von einem unzuständigen Standesbeamten geschlossenen Ehe kann nach Art. 191 CC von den Ehegatten, den Eltern und allen, die hieran ein berechtigtes Interesse haben, sowie vom Staatsanwalt geltend gemacht werden. Im Verhältnis der Ehegatten untereinander ist eine Anfe...

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