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FoVo 6/2013, Hinweispflicht des Drittschuldners / 3 III. Der Praxistipp

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Zweistufiges Auskunftssystem beachten

Der Gläubiger hat im vorliegenden Fall nicht beachtet, dass § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein zweistufiges Auskunftssystem vorsieht.

▪ Auf der ersten Stufe hat der Drittschuldner zu erklären, ob er die Forderung überhaupt anerkennt. Tut er dies nicht – wie im Fall des BGH –, bedarf es keiner weiteren Erklärungen.
▪ Erkennt der Drittschuldner die Forderung dagegen an, muss er erst auf der zweiten Stufe auch erklären, ob er zur Zahlung bereit ist. Erst hier kommt deshalb auch eine Erklärung in Betracht, warum er nicht bereit ist, eine dem Grunde nach bestehende Forderung nicht auszugleichen.

Der Schuldner ist Auskunftsquelle

Wird der Gläubiger vom Drittschuldner schon auf der ersten Stufe zurückgewiesen, so muss er erkennen, dass nicht der Drittschuldner, sondern vielmehr der Schuldner ihm nach § 836 Abs. 3 ZPO weitere Auskünfte schuldet und auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben hat. An diesen muss sich der Gläubiger also halten und die Auskunfts- und Herausgabepflicht ggf. zwangsweise durchsetzen. Das entspricht auch der materiell-rechtlichen Lage, wonach der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger zur Auskunft verpflichtet ist und nicht etwa der Schuldner, § 402 BGB. Der Pfändungsgläubiger tut dabei gut daran, den Schuldner ausdrücklich auch nach aufrechenbaren Gegenansprüchen zu fragen. Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen (Ansprüche aus Arbeitgeberdarlehn) oder bei gepfändeten Ansprüchen aus einer Bankverbindung (aufrechenbare Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehn) können solche aufrechenbaren Gegenansprüche bestehen.

Was aber, wenn der DS anerkennt?

Der Sachverhalt des BGH muss von der Konstellation unterschieden werden, dass der Drittschuldner auf der ersten Ebene die Forderung anerkennt oder dem Pfändungsgläubi...

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