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FoVo 2/2015, Kontopfändung mit Hindernissen

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Leitsatz

Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.

BGH, 4.12.2014 – IX ZR 115/14

1 I. Der Fall

P-Konto mit nicht ausgeschöpften Freibeträgen

Die beklagte Bank führte für den Kläger ein Girokonto, dessen Guthaben zugunsten eines Gläubigers des Klägers gepfändet war. Auf Antrag vom 28.2.2011 wurde das Konto spätestens mit Wirkung zum 14.3.2011 in ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO umgewandelt. In der Folgezeit wurden auf dem Konto jeweils zum Monatsende Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs gutgeschrieben, die für den Folgemonat bestimmt waren. Ausgehend von einem Restguthaben von 1,99 EUR im März 2011 beliefen sich die monatlichen Eingänge (E), Verfügungen (V) und Endguthaben (G) auf folgende Beträge:

 
  März April Mai Juni Juli August Sept. Okt. Nov.
V   884,94 775,44 776,21 765,82 805,41 857,86 957,97 807,72
E 769,43 893,55 776,64 776,64 807,86 807,86 857,86 957,97  
G 771,42 780,03 781,23 781,66 823,70 826,15 826,15 826,15 18,43

Streit um Lastschriften

Am 2.8.2011 versuchte ein Gläubiger, durch Lastschrift einen Betrag von 12,71 EUR einzuziehen. Die Beklagte gab die Lastschrift zurück, weil der Kontostand nach ihrer Ansicht pfändungsbedingt den Lastschriftbetrag nicht deckte. Dadurch fiel eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 10 EUR an. Am 16.8.2011, als der Gläubiger – nunmehr über den Betrag von 22,71 EUR – einen weiteren Einzug unternahm, verfuhr die Beklagte in gleicher Weise. Die entstandenen Gebühren i...

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