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FoVo 12/2025, Bearbeiterwechsel zwischen gerichtlichem M ... / 3 Der Praxistipp

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Grundsätzliche Anrechnung nach Nr. 3305 VV RVG

Das gerichtliche Mahnverfahren und das auf einen Widerspruch oder Einspruch folgende Erkenntnisverfahren stellen prozessual eine Einheit dar. In Konsequenz dessen wird die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV RVG nach deren Anmerkung auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG im nachfolgenden Erkenntnisverfahren grundsätzlich angerechnet. Im konkreten Fall schied die Anrechnung aber aus, weil nicht der gleiche Rechtsdienstleister in den beiden Angelegenheiten tätig geworden ist.

Bearbeiterwechsel geht grundsätzlich nicht zu Lasten des Gegners

Der hier vorliegende Bearbeiterwechsel darf nach der Grundregel des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO aber nicht zu Lasten des Gegners gehen: "Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste".

Schuldner muss aber auch frühzeitig handeln

Diese Grundregel sieht aber nun eben eine Grenze in § 13f S. 3 RDG. Wer Einwendungen gegen eine Forderung erhebt, muss diese frühzeitig artikulieren. Am besten schon gegenüber dem Gläubiger auf eine debitorische Mahnung, spätestens aber auf die vorgerichtliche Inkassomahnung eines Inkassodienstleisters. Wer meint, er könne damit bis in das gerichtliche Verfahren warten, muss die negativen Konsequenzen tragen. Grundsätzlich darf der Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer unbestrittenen Forderung beauftragen, weil eine vorgerichtliche Zahlung oder unstreitige Titulierung zu erwarten ist. Dem trägt § 13f S. 3 RDG Rechnung, wenn sich anderes erst durch eine späte Reaktion des Schuldners ergibt.

FoVo 12/2025, S. 234 - 235

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