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FoVo 12/2025, Bearbeiterwechsel zwischen gerichtlichem M ... / 2 II. Aus der Entscheidung

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Innerprozessualer Bearbeitungswechsel

Der Beklagtenvertreter wandte mit Schriftsatz vom 30.7.2024 ein, dass die Kosten des Mahnverfahrens nicht neben den Kosten im Klageverfahren geltend gemacht werden können. Es wird vermutet, dass dieser damit ausdrücken möchte, dass eine Anrechnung erfolgen müsse. Bei der Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren durch ein Inkassounternehmen und in dem nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid folgenden streitigen Verfahren handelt es sich um einen innerprozessualen Wechsel des Verfahrensbevollmächtigten (BGH MDR 2006, 416).

Kostenrechtliche Behandlung bestimmt sich nach § 13f RDG

Die Erstattungsfähigkeit richtet sich jedoch nicht nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, sondern nach der vorrangig anzuwendenden Spezialregelung in § 13f RDG.

Zitat

Im Wortlaut: § 13f RDG

1Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. 2Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.

Erstattungsfähigkeit ist Folge der Untätigkeit des Schuldners

Die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf (nur) die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts ist im Gesetz als Grundsatz und die Erstattungsfähigkeit (auch) der Tätigkeit des Inkassounternehmens als Ausnahme ausgestaltet. Daraus folgt, dass im Streitfall der Erstattungsberechtigte die Darlegungs- und Glaubhaftm...

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