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FoVo 12/2020, Widerrufsrecht des Darlehensnehmers eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Titulierung

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Leitsatz

Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gemäß §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.

BGH, Beschl. v. 3.3.2020 – XI ZR 486/17

1 I. Der Fall kurz und bündig

Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckungsbescheid

Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem Darlehensvertrag.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen mit der Beklagten 2003 einen Darlehensvertrag. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Blockheizkraftwerk-Anlage sowie der Ablösung von zwei ebenfalls der Klägerin und ihrem Ehemann gewährten Darlehen. Bei Vertragsschluss belehrte die Beklagte die Darlehensnehmer unter Verwendung eines Formulars, das Formulierungen enthält, die der BGH 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) beanstandet hat.

Kündigung der Beklagten, Titulierung und Widerruf der Klägerin

2007 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und erwirkte gegen die Klägerin 2010 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 107.342,06 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben widerrief die Klägerin 2015 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags von 2003 gerichtete Willenserklärung.

LG und OLG folgen dem Widerruf

Das Begehren der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid von 2010 für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte zur Herausgabe des Vollstreckungsbescheids zu verurteilen, haben LG und OLG anerkannt. Deswegen hat die beklagte Bank den BGH angerufen.

2 II. Aus der Entscheidung

Titulierung als ...

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