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FoVo 12/2020, Wenn der Schuldner keine Miete zahlt

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I. Das Problem

Nur wenig erfolgreiche Lohnpfändung

Der Gläubiger hat einen Vollstreckungsbescheid gegen den alleinstehenden und kinderlosen Schuldner erwirkt und betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung. Nachdem durch die Vermögensauskunft der Arbeitgeber ermittelt werden konnte, wurde mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Arbeitslohn gepfändet. Nach der Drittschuldnerauskunft und der angeforderten Lohnabrechnung verfügt der Schuldner über ein Nettoeinkommen von 1.203,44 EUR, was zu einem pfändbaren Betrag von 14,99 EUR führt.

Weitere Erkenntnisse nutzbar?

Neben dem Arbeitgeber konnte mit der Vermögensauskunft ermittelt werden, dass der Schuldner unentgeltlich wohnt. Er muss lediglich die Nebenkosten tragen. Der Gläubiger kann sich nun die Frage stellen, ob sich diese "Ersparnis" bei den notwendigen Lebenshaltungskosten auf den Pfändungsfreibetrag auswirkt.

II. Die Lösung

Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens

Die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens bestimmt sich nach § 850c ZPO. Danach ist von dem nach § 850e ZPO zu berechnenden Nettoeinkommen auszugehen. Nach der Rundung auf einen auf 10 EUR endenden Betrag, § 850c Abs. 3 ZPO, ist hiervon der Freibetrag des Schuldners von aktuell 1.178,59 EUR nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO in Abzug zu bringen. Von dem überschießenden Betrag sind nach § 850c Abs. 2 ZPO weitere 3/10 pfändungsfrei, der Restbetrag ist pfändbar. Das Ergebnis kann in der Tabelle zu § 850c ZPO abgelesen werden.

 

Beispiel

Bei einem Nettolohn von 1.203,44 EUR wird der Nettobetrag auf 1.200 EUR abgerundet. Es ergibt sich allein für den Schuldner ohne unterhaltsberechtigte Person nach Abzug des Freibetrages von 1.178,59 EUR eine Zwischensumme von 21,41 EUR. Hiervon sind weitere 3/10 = 6,42 EUR unpfändbar und damit 14,99 EUR pfändbar. Exakt dieser Wert ergibt sich aus der Pfänd...

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  Leitsatz (amtlich) a) Der in § 850c Abs. 2a Satz 1 Halbs. 1 ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum ("Vorjahreszeitraum") umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. Die vom Bundesministerium ...

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