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FoVo 12/2019, Führt eine Eheschließung zur wesentlichen Änderung der Vermögensverhältnisse?

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Der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft initiiert nicht selten die Kommunikation des Schuldners mit dem Gläubiger oder seinem Rechtsdienstleister. Sie ist wiederum Grundlage für eine Verständigung mit dem Schuldner über den Umfang seiner Leistungsfähigkeit als Ausgangspunkt für eine gütliche Einigung über eine Vergleichsvereinbarung (Raten- oder Teilzahlungsvereinbarung bzw. eine Abfindungsvereinbarung).

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Kommt es dazu nicht, kann die abgegebene Vermögensauskunft Informationsquelle für einen weitergehenden Vollstreckungszugriff sein, während die nicht abgegebene oder erneut unergiebige Vermögensauskunft einen Haftbefehl nach § 802g ZPO begründen oder die Drittauskünfte nach § 802l ZPO ermöglichen kann.

3

Der nachfolgende Beitrag betrachtet, inwieweit die Sperrfrist nach § 802d ZPO aufgrund einer Heirat überwunden und die vorzeitige Verpflichtung zur erneuten Abgabe einer Vermögensauskunft begründet werden kann.

I. Ein Ausgangsfall

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dieser hat vor 13 Monaten für einen anderen Gläubiger eine unergiebige Vermögensauskunft abgegeben. Nunmehr hat der Gläubiger erfahren, dass der Schuldner vor kurzem geheiratet hat.

Es stellt sich die Frage, ob es nun möglich ist, eine erneute Vermögensauskunft zu erlangen. Die Praxis der Gerichtsvollzieher ist hier sehr unterschiedlich.

II. So können Sie profitieren

Sperrfrist vs. Veränderungen

Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.

 

Hinweis

Für den Gläubiger misslich ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis nicht mehr, wann der Schuldner ...

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  Leitsatz (amtlich) Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben.  Normenkette ZPO §§ 807, 899 ff.  Verfahrensgang LG Stuttgart (Beschluss ...

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