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FoVo 12/2017, Wann tritt nach der geplatzten Lastschrift der Verzug ein?

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I. Das Problem

Rechtsverfolgungskosten durch Forderungseinziehung

Platzt eine Lastschrift, wird nicht selten unmittelbar ein Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der weiteren Einziehung der Forderung beauftragt. Rechnet der Rechtsdienstleister nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab, so entsteht für seine Tätigkeit eine 0,5- bis 2,5-Geschäftsgebühr, wobei eine 1,3-Geschäftsgebühr nur überschritten werden darf, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwer ist (Schwellengebühr). In der Praxis wird regelmäßig eine 0,65- bis 1,0-Geschäftsgebühr bei Streitwerten bis 100 bzw. 150 EUR als eine – im Gesetz nicht vorgesehene – Sozialstaffelung erhoben, darüber eine 1,3-Verfahrengebühr. Die Gebühr kann dabei durchaus die Hauptforderung übersteigen. Hinzu kommen noch die Auslagen.

 

Beispiel

Beträgt der Gegenstandswert 0,01 bis 500 EUR, so entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr von 45 EUR zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20 % der Gebühr nach Nr. 7002 VV RVG, insgesamt also eine Vergütung von 54 EUR netto. Wird der erste Teilrahmen ausgeschöpft und eine 1,3-Geschäftsgebühr erhoben, erhöht sich die Vergütung auf 70,20 EUR (58,50 EUR nach Nr. 2300 VV RVG und 11, 70 EUR nach Nr. 7002 VV RVG).

II. Grundlagen für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten

Optisches Missverhältnis ist irrelevant

Da der Aufwand für den Rechtsdienstleister regelmäßig unabhängig von der Höhe der Hauptforderung zu bestimmen ist, sagt das optische Missverhältnis zwischen der Hauptforderung und den Rechtsverfolgungskosten nichts über die Berechtigung einer Erstattungsforderung aus. Die Streitwertbereiche sind durch den Gesetzgeber bestimmt. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat er den ersten Streitwertbereich von 0 bis 300 EUR sogar noch auf 0 bis 500 EUR ausgeweitet und nicht weiter untergliedert. Kraft Gesetzes ist der Gläubi...

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