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FoVo 10/2011, Umfirmierung oder Rechtsnachfolge, das ist ... / 2 II. Die Entscheidung

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Personenidentität macht Titelumschreibung entbehrlich

Das LG ist mit Recht davon ausgegangen, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BayObLG NJW 1956, 1800 f.; LG Hannover JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschl. v. 19.2.2010 – 4 T 4358/08; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 750 Rn 13 und 20, jeweils m.w.N.).

Wie ist der Nachweis zu führen?

Der Schuldner wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des LG, die Gläubigerin habe diesen Nachweis mit der von ihr vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift der "Bescheinigung aus dem Handelsregister" des Notars geführt. Der Beweiswert einer von einem Notar nach Einsicht in das elektronische Handelsregister des zuständigen AG erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken. Aus der Bescheinigung des Notars ergibt sich, dass die Gläubigerin früher als "B. H.- und V. AG" firmiert hat. Damit ist insoweit keine Rechtsnachfolge eingetreten. Dass der Grund für die Umfirmierung darin lag, dass die "B. H.- und V. AG" zur selben Zeit von der U.C.-Unternehmensgruppe übernommen wurde, ist unerheblich.

Abweichende Entscheidungen binden den BGH nicht

Die von dem Schuldner vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, weil sie – jedenfalls soweit ersichtlich – die am 15.12.2009 in das Handelsregister eingetragene Umfirmierung der Gläubigerin fälschlich als Rechtsnachfolge bewerten. Die von dem Schuldner des Weiteren vorgelegte Vollstreckungsklausel vom 15.2.2010 ist der Gläubigerin aufgrund (...

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