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FoVo 06/2024, Landesrechtlicher und verfassungsrechtlich ... / 2 II. Die Entscheidung

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Strenge Maßstäbe bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Konkreter statt abstrakter Tatsachenvortrag ist erforderlich

Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit offensichtlich unzulässig.

§ 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG erfordern, dass der Beschwerdeführende hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein. Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal dessen Verletzung zu behaupten. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist vielmehr aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem ...

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