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FoVo 05/2022, Änderung des pfändungsfreien Betrages: Unterhaltsberechtigtes Kind und Wohnen im eigenen Haus

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Leitsatz

1. Ein Kind ist bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens nur zu 50 % zu berücksichtigen, wenn der Schuldner einen Kinderfreibetrag von 0,5 hat und der andere Elternteil Naturalunterhalt zahlt.

2. Der Pfändungsfreibetrag ist um einen Mietanteil zu kürzen, wenn der Schuldner in einem eigenen unbelasteten Haus wohnt und daher keine Wohnraummiete und keine Darlehensraten zahlt.

AG Nordenham, Beschl. v. 15.2.2021 – 6 M 712/20

1 I. Der Sachverhalt und die Entscheidung

Nichtberücksichtigung des Kindes wegen Unterhaltsleistungen

Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 13.1.2021 die teilweise Nichtberücksichtigung der Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens beantragt. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Schuldnerin nur einen Kinderfreibetrag von 0,5 angegeben hat. Der Vater des Kindes leistet außerdem Naturalunterhalt, welcher zu Unterhaltsleistungen zählt, die wiederum als Einkommen zu bewerten sind.

Schuldnerin hat keine Mietbelastungen

Des Weiteren beantragte die Gläubigerin die Festsetzung eines neuen unpfändbaren Betrages. Da die Schuldnerin ihr eigenes unbelastetes Haus bewohne, habe sie keine Miete und auch keine Tilgungsraten zu zahlen. Die Kaltmiete solle deshalb von dem unpfändbaren Teil abgezogen werden. Da die Schuldnerin noch Nebenkosten zu zahlen habe, schlug die Gläubigerin vor, einen Betrag von 300,00 EUR abzuziehen.

Diesem Vorschlag war zu folgen, da er nachvollziehbar dargelegt wurde. Da der derzeitige Freibetrag gemäß § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO 1.178,59 EUR beträgt, war der neue Betrag auf 878,59 EUR festzusetzen.

AG bezieht sich auf die Rechtsprechung zur Minderung des pfändbaren Betrages

Im Übrigen wird auf die Angaben der Gläubigerin im Antrag und die Entscheidungen des LG Dresden vom 13.10.2014 – 2 T 716/14 (JurBüro 2015, 159), AG Oranienburg vom 11.8...

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