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FoVo 04/2025, Zwangsgeld wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung des Versorgungsausgleichs

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Leitsatz

1. Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Kontenklärung bei der Rentenversicherung als Grundlage des Versorgungsausgleichs ist die sofortige Beschwerde gegeben, die von einem Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden muss.

2. Wurde die zu erzwingende Handlung objektiv vor der Festsetzung des Zwangsgeldes vorgenommen, kommt auf Antrag eine nachträgliche Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses in Betracht.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.9.2024 – 6 WF 107/24

1 Der Fall

Ungeklärte Konten bei der Rentenversicherung

In dem Scheidungsverfahren der Beteiligten ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Die Antragstellerin wurde am 2.11.2022 von der gesetzlichen Rentenversicherung aufgefordert, die Antragsvordrucke zur Kontenklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu übersenden. Mit Schreiben der gesetzlichen Rentenversicherung vom 3.4.2023 wurde sie daran erinnert, die im Schreiben vom 27.2.2023 zu dem Zeitraum 1.10.1993 bis 2004 (Studienzeiten) geforderten Angaben zu machen. Am 28.6.2023 wurde sie von der gesetzlichen Rentenversicherung hieran nochmals erinnert. Mit Schreiben des AG vom 5.7.2023, zugestellt am 30.8.2023, wurde die Antragstellerin aufgefordert, binnen zwei Wochen zu den konkret benannten Lücken im Versicherungsverlauf Stellung zu nehmen und einen Kontenklärungsantrag vorzulegen.

Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte das AG der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgelds an. Mit Schreiben vom 7.12.2023 forderte die gesetzliche Rentenversicherung die Antragstellerin auf, Angaben zu dem Zeitraum 1.10.2003 bis 30.9.2004 zu machen und das Formular V1053 ausgefüllt zurückzusenden. Das AG setzte daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss, der der Verfahrensb...

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