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FoVo 01/2019, Was der BGH zum P-Konto sagt

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Klare Struktur des P-Kontos …

Die Regelung des § 850k ZPO über das P-Konto erscheint auf den ersten Blick klar strukturiert. Der Schuldner erhält den Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 in gleicher Höhe wie beim Arbeitseinkommen nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, d.h. in Höhe von 1.133,80 EUR für den aktuellen Zeitraum der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 1.7.2017 bis zum 30.6.2019.

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass anders als beim Arbeitseinkommen der überschießende Betrag keinen weitergehenden Pfändungsschutz genießt. Bei Arbeitseinkommen sind für den Schuldner 30 % des überschießenden Betrages, für die erste unterhaltsberechtigte Person weitere 20 % und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person jeweils weitere 10 % unpfändbar. Will der Schuldner davon auch auf dem P-Konto profitieren, muss er einen weitergehenden Schutzantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Der Gläubiger profitiert von der kombinierten Lohn- und Kontopfändung, wenn der Schuldner dies – wie häufig – vergisst oder zeitlich verzögert.

Daneben erhält der Schuldner die Freibeträge des § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO für die weiteren unterhaltsberechtigten Personen, wenn er dem Kreditinstitut hierüber eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO vorlegt.

All dies hat zunächst das Kreditinstitut von sich aus zu berücksichtigen, wenn ein P-Konto eingerichtet wurde.

 

Hinweis

Dabei hat die Evaluation der Reform der Kontopfändung gezeigt, dass die Einrichtung eines P-Kontos für den Gläubiger nicht gleichbedeutend mit einer Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung ist. Vielmehr genügen schon in rund 1/3 der Fälle die Grundfreibeträge nicht, um das gesamte Einkommen des Schuldners zu schützen. Dazu zeigt die in der FoVo immer wieder dokumentierte Praxis, dass der Pfändungsgläubiger profitiert, wenn es zu beabsichtigten ...

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