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Finnland / B. Gründung der Gesellschaft

Johanna Faber
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I. Überblick über das Gründungsverfahren

 

Rz. 11

Die Gründung der Aktiengesellschaft wurde durch die Reform im Jahr 2006 erheblich vereinfacht. Sie hat folgende drei Voraussetzungen:

1. Abschluss des Gründungsvertrags

 

Rz. 12

Das zentrale Gründungsdokument ist der Gründungsvertrag, der datiert und von allen Gründungsaktionären unterschrieben werden muss. Die Schriftform genügt, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Der Gründungsvertrag muss nach OYL 2:2 folgenden Mindestinhalt haben:

▪ Datum des Gründungsvertrags;
▪ sämtliche Aktionäre und die von ihnen gezeichneten Aktien; damit ein Aktienregister aufgestellt werden kann, muss zu jedem Aktionär der vollständige Name und die Adresse angegeben werden;[9] für eine Identifizierung der Aktionäre wird gewöhnlich bei natürlichen Personen die finnische Sozialversicherungsnummer und bei juristischen Personen die Registernummer angegeben;[10]
▪ Zeichnungspreis der Aktien;
▪ Zahlungsfrist für die gezeichneten Aktien;
▪ Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie ggf. der geschäftsführende Direktor, Mitglieder des Verwaltungsrats und Abschlussprüfer.

Der Gründungsvertrag muss die Satzung beinhalten; alternativ ist die Satzung als Anlage zum Gründungsvertrag beizufügen. Entweder im Gründungsvertrag oder in der Satzung ist eine Regelung zum Geschäftsjahr zu treffen. Im Gründungsvertrag können auch die Vorsitzenden des Vorstands und (falls vorhanden) des Verwaltungsrats genannt werden.

[9] Mähönen/Säiläkivi/Villa, Osakeyhtiölaki käytännössä S. 61; vgl. auch OYL 3:15.
[10] HE 109/2005, Begründung zu OYL 2:2.2.

2. Zeichnung der Aktien

 

Rz. 13

Durch die Unterschrift des Gründungsvertrags zeichnet der Aktionär die im Gründungsvertrag angegebenen Aktien. Nachdem alle Aktien gezeichnet worden sind, kann eine Zeichnung mangels einer anderweitigen Vereinbarung nicht mehr rückgängig gemacht werden (OYL 2:1.2).

 

Rz. 14

Ist der Zeich...

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