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FF 9/2015, Darlegungs- und Beweislast beim Unterhalt (Te ... / II. Unterhalt für volljährige Kinder

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Ein volljähriges Kind ist für die Höhe seines Unterhaltsbedarfs darlegungs- und beweispflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und ihre Lebensstellung gemäß § 1610 Abs. 1 BGB noch von den Eltern ableiten, ergibt sich der Unterhaltsbedarf auf der Grundlage des zusammengerechneten Einkommens beider barunterhaltspflichtigen Eltern nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Für Kinder mit eigenem Hausstand, z.B. Studenten, ergibt sich der Bedarf nach einem festen Bedarfssatz, vgl. Ziff. A Anm. 7 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2015).

Das anspruchstellende Kind hat ggf. darzulegen und zu beweisen, dass die Ausbildung seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen gerecht wird, denn insoweit handelt es sich um anspruchs- und bedarfsbegründende Tatsachen.[59]

Die Eltern schulden dem volljährigen Kind grundsätzlich Unterhalt lediglich während der üblichen Ausbildungsdauer. Verzögert sich die Ausbildung darüber hinaus, z.B. durch Krankheit des Kindes,[60] psychische Störungen, leichtes Versagen des Kindes durch Nichtbestehen einer Prüfung,[61] durch ein Auslandsstudium, einen Wechsel des Studienorts[62] oder aus sonstigen Gründen wie z.B. die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Nebenarbeit verrichten zu müssen, muss das unterhaltsberechtigte Kind die Gründe für die Verzögerung des Studiums substanziiert darlegen und ggf. beweisen.

Eltern sind lediglich verpflichtet, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu finanzieren. Hat das Kind eine solche Berufsausbildung erhalten, sind die Eltern nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.[63] Ein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung (sog. Abitur-Lehre...

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