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FF 12/2025, Verzicht auf eine Umgangsregelung entspreche ... / Leitsatz

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1. Das Gebot, im Regelfall bei entsprechendem Ersuchen den Umgang entweder konkret zu regeln oder auszuschließen, bedeutet nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Die Nichtregelung des Umgangs stellt sich in ihren Auswirkungen als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes.

2. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs im Sinne von § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Wie auch sonst berücksichtigt eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht des umgangsbegehrenden Elternteils vielmehr bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist.

3. Entscheidet das Gericht, den Umgang entsprechend dem Willen des betroffenen, zum Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt es dem Gebot, das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen, wenn das Kind seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, nach eigenen Maßgaben Umgang und Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben.

4. Die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dar, wenn das Oberlandesgericht ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur im Regelfall notwendig zu treffenden konkreten Umgangsregelung zugrunde gelegt und ausführlich begründet, warum im konkreten Fall eine Ausnahme vom Regelungsgebot gemacht werde.

(red. LS)

BVerfG, Beschl. v. 28.8.2025 – 1 Bv...

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