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FF 12/2023, Beide betreuen - beide bezahlen?

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Silke Morsch

Der Bundesjustizminister liefert: Am 25.8.2023 hat er das Eckpunktepapier zur Reform des Kindes- und des Betreuungsunterhalts vorgelegt: "Das Unterhaltsrecht muss dringend reformiert werden. Es muss faire und gerechte Rahmenbedingungen setzen."

Zukünftig sollen die Unterhaltslasten in den in der Praxis weit verbreiteten Fällen, bei denen sich der bisher nicht hauptbetreuende Elternteil verstärkt, d.h. mindestens im Umfang von 30 %-49 % in die Betreuung miteinbringt, arithmetisch bei der Höhe des Barunterhalts berücksichtigt werden (sog. asymmetrischen Wechselmodell). Dem Praktiker im Familienrecht stellen sich bereits zahlreiche Fragen:

Wie soll das angesichts unterschiedlicher Betreuungsbeiträge funktionieren? Gemäß der Devise des XII. Senats – Unterhalt sei ein Massenphänomen – d.h. die Berechnung sollte einfach und überschaubar ein – stellt das Ministerium ein mehrstufiges Modell vor, welches – in nachvollziehbaren Schritten – die Berechnung des reduzierten Unterhaltsbetrags ermöglicht. Neu ist: Die Berechnungsparameter für den Betreuungsanteil bleiben statisch: Für die Höhe des Unterhalts kommt es nur auf die Höhe des Elterneinkommens, nicht aber auf den Umfang des individuellen Betreuungsbeitrages an. Die Medaille hat zwei Seiten: Die Richterschaft und die Behörden werden diese Berechnungsoption begrüßen, der finanziell-strategisch kalkulierende Unterhaltspflichtige, dem es weniger um das Interesse des Kindes an den Betreuungszeiten geht, wird nah an der Grenze zu 30 % betreuen – mehr lohnt sich nicht. Und wir Verfahrensbevollmächtigte? Wird sich dadurch tatsächlich der unselige Streit um mehr oder weniger Betreuungsanteile reduzieren?

Wie wird der Anteil zwischen 30 und 49 % ermittelt? Durch einen nachvollziehbaren Rechenweg, der sich an einfachen Paramet...

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