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FF 11/2025, Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Elter ... / 1 Sachverhalte:

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Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 316/24 ist Vater eines im August 2008 geborenen Kindes. Es lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter, die auch seit mehreren Jahren das Sorgerecht allein ausübt. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte das Familiengericht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zeitweilig ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren hat das damals 15-jährige Kind geäußert, es habe schon Interesse an seinem Vater, wolle aber spontan entscheiden, ob es diesen sehe oder nicht. Gestützt auf diesen Willen des Kindes hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss verneint und zugleich eine Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten. Das Kind habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, keine gerichtlich angeordnete, regelmäßige Umgangsregelung zu wollen. Das Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbstbestimmtheit sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren.

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 810/25 ist Mutter eines im März 2017 geborenen Kindes, das seit Frühjahr 2021 bei dem mittlerweile allein sorgeberechtigten Vater lebt. Seitdem hat die Beschwerdeführerin mehrfach die Regelung ihres Umgangs mit dem Kind vor den Familiengerichten angestrebt. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben, so dass sie seit März 2021 keinen Umgang mit dem Kind mehr hat. Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin erneut eine gerichtliche Umgangsregelung angeregt. Das Familiengericht hat diese Anregung wie bereits in vorangegangenen Verfahren "derzeit abgewiesen". Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Abänderung einer früheren Entscheid...

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