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FF 11/2024, Die neuesten Entwicklungen im Unterhaltsrech ... / 1. Einheitlicher Tatbestand für den Betreuungsunterhalt

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Die Schaffung eines einheitlichen Tatbestands für alle Formen des Betreuungsunterhalts ist zu begrüßen, wenn dabei die Systematik des Unterhaltsrechts und der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe beachtet wird.

Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Dauer des Betreuungsunterhalts und insbesondere die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht danach differenziert werden darf, ob das Kind ehelich oder außerhalb einer bestehenden Ehe geboren wurde.[54]

Für eine Vereinheitlichung spricht auch, dass gegenwärtig diverse Folgevorschriften hinsichtlich des nachehelichen Betreuungsunterhalts und des Betreuungsunterhalts aus gemeinsamer Elternschaft unterschiedliche Regelungen enthalten. Vereinbarungen über den nachehelichen Betreuungsunterhalt sind nach § 1585e BGB zulässig, wobei lediglich eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung besonderer Form bedarf. Demgegenüber kann auf den Betreuungsunterhalt aus gemeinsamer Elternschaft gemäß §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1614 BGB für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch die Möglichkeit einer Abfindung des Betreuungsunterhalts ist gegenwärtig unterschiedlich geregelt. Gleiches gilt für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB einerseits bzw. § 1611 BGB andererseits. Die Obliegenheit des Berechtigten und die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Einsatz seines Vermögens ist in den §§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB einerseits und den §§ 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB andererseits unterschiedlich geregelt.[55] Auch die Rechtsfolgen beim Tod des Unterhaltspflichtigen sind gegenwärtig in den § 1586b einerseits und den §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1615 BGB unterschiedlich geregelt.

Im Falle eines einheitlichen Tatbestands für den gesamten Betreuungsunterhalt ist vorgesehen, insoweit...

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