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FF 11/2024, Anhörung bzw. Inaugenscheinnahme des Kindes nach § 159 FamFG

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Einführung

Die grundsätzlich zwingende persönliche Anhörung des Kindes ist seit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009[1] in § 159 FamFG geregelt. Hierbei hat sie "den Regelungsgehalt des § 50b FGG übernommen, wobei allerdings die Ausgestaltung der Anhörung präziser beschrieben worden ist".[2] Mit dem zum 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder[3] hat der Gesetzgeber die in § 159 FamFG vorgesehene Anhörung des Kindes einer grundlegenden Reform zugeführt. Die Vorschrift des § 159 Abs. 1 FamFG regelt nunmehr eine zwingende Pflicht zur persönlichen Anhörung des Kindes und eine Pflicht des Gerichts, sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, sofern nicht einer der in § 159 Abs. 2 S. 1 FamFG abschließend genannten Ausnahmetatbestände eingreift.

[1] BGBl I S. 2449.
[2] Hornikel, § 159 FamFG Rn 1, in: Holzer, FamFG, 1. Aufl. 2011.
[3] BGBl I S. 1810.

I. Allgemeines

Das Gesetz vermittelt durch das Wort "und" den Eindruck, als dass die persönliche Anhörung des Kindes und dessen Inaugenscheinnahme kumulativ erfolgen müssen. Dass dem so nicht ist, ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG, wo der Gesetzgeber bei der Anhörung/Verschaffung des persönlichen Eindrucks von dem Kind (Inaugenscheinnahme) die Konjunktion "oder" gebraucht. Es geht daher hierbei um die persönliche Anhörung des Kindes bzw. um die Verschaffung der Inaugenscheinnahme.[4] Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber sich einer einheitlichen Terminologie bedient hätte. Mit Rücksicht hierauf hat der Verfasser seinen Aufsatz mit der Überschrift versehen "Anhörung bzw. Inaugenscheinnahme des Kindes nach § 159 FamFG".

[4] Zutreffend Köhler in seinem Praxishinweis ZKJ 2024, 264 zu der Entscheidung des OLG Frankfurt ZKJ 2024, 261.

II. Persönliche Anhörung bzw. persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes gemäß § 159 Abs. 1 FamFG

1. Persönliche Anhörung bzw. persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes als ein Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang

Bei der gemäß § 159 Abs. 1 ...

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