Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gericht ... / § 50b Anhörung des Kindes

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.

 

(2) 1Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so hört das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind stets persönlich an. 2In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll das Kind persönlich angehört werden, wenn dies nach der Art der Angelegenheit angezeigt erscheint. 3Bei der Anhörung soll das Kind, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung oder Erziehung zu befürchten sind, über den Gegenstand und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 darf das Gericht von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mündel entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
      431
    • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
      406
    • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
      205
    • TVöD-AT / § 20 Jahressonderzahlung (VKA)
      134
    • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
      109
    • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
      95
    • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
      85
    • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
      83
    • Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 34 - 42 Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
      81
    • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
      80
    • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
      67
    • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
      61
    • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
      60
    • Vergütung-TV für Bodenverkehrsdienstleistungen, Bodenver ... / Anlage 3 zum Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienste an Flughäfen in Berlin und Brandenburg
      53
    • Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 21 - 25 Fünfter Abschnitt Hammerschlags- und Leiterrecht
      51
    • Wertermittlungsrichtlinien 2002 / Anlage 8 A Tabelle zur Berechnung der Wertminderung wegen Alters von Gebäuden nach Ross in V.H. des Herstellungswerts
      49
    • Bauordnung Hessen / §§ 50 - 51 Siebter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
      46
    • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
      45
    • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
      43
    • Nachbarrechtsgesetz Hessen / §§ 14 - 19 Vierter Abschnitt Einfriedung
      42
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    OLG Köln 25 UF 180/00
    OLG Köln 25 UF 180/00

    unanfechtbar  Entscheidungsstichwort (Thema) Familienrecht und Verfahrensrecht. Begründungspflicht bei kindschaftsrechtlichen Entscheidungen  Leitsatz (amtlich) 1. Zur Begründung von Entscheidungen in Umgangsrechtssachen reicht es nicht aus, dass das ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren