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FF 10/2024, Rechtsbeschwerde gegen Scheidungsbeschluss

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FamFG § 59 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2

Leitsatz

a) Die Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet nur dann eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG, wenn der Rechtsmittelführer durch die verfahrenswidrig ergangene Entscheidung gleichzeitig in materiellen Rechten betroffen ist und es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsmittelführer hätte kommen können (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 17.10.2018 – XII ZB 641/17, FamRZ 2019, 229).

b) Ein Beschwerdeführer, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen die ohne seine Zustimmung ausgesprochene Scheidung seiner Ehe wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.

c) Für den notwendigen Inhalt der nach § 117 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebegründung können im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.12.2018 – XII ZB 418/18, FamRZ 2019, 378).

BGH, Beschl. v. 17.7.2024 – XII ZB 421/23 (OLG Naumburg, AG Burg)

1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Scheidung der Ehe der Beteiligten ausgesprochen hat.

[2] Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit dem 11.1.2020 getrennt. Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe zu scheiden, und Folgesachen anhängig gemacht. Der Antragsgegner hat der Scheidung nicht zugestimmt. Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten nach Anhörung der Antragstellerin geschieden und die Folgesachen geregelt, ohne den dem Verhandlungstermin ferngebliebenen Antragsgegner persönlich anzuhören. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners, mit der er dem Sche...

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