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FF 09/2022, Teilungsversteigerung der Ehewohnung vor Rechtskraft der Scheidung

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BGB § 242 § 249 Abs. 1 § 1353 Abs. 1 S. 2 § 1361b § 1365, FamFG § 200 ff., ZPO § 771

Leitsatz

1. Auch vor Rechtskraft der Scheidung ist eine Teilungsversteigerung des Familienheims möglich. Sie ist insbesondere nicht gem. §§ 242, 1353 Abs. 1 S. 2 BGB generell gehindert.

2. In einem solchen Fall ist vielmehr eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Fehlen beiderseitige triftige Gründe, hat die Teilungsversteigerung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu unterbleiben. Dies folgt aus der Pflicht zur ehelichen Rücksichtnahme.

3. Die Rechtsbeschwerde zur Frage, ob bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine Teilungsversteigerung der Ehewohnung stets unzulässig sei, wird zugelassen.

(LS des Einsenders)

OLG Dresden, Beschl. v. 4.11.2021 – 23 UF 259/21 (AG Chemnitz)

Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung.

[2] Antragstellerin und Antragsgegner sind Eheleute. Sie heirateten am … 1993 und trennten sich am … 2016. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Chemnitz – Familiengericht – anhängig. Es dauert aufgrund streitiger Folgesachen an, nach den Ausführungen des Familiengerichts im angegriffenen Beschluss ist mit einem Abschluss erst nach "längerer Zeit" zu rechnen. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde am 10.2.2018 zugestellt; die Antragstellerin hat am 14.2.2018 Scheidungsantrag gestellt. Die Zugewinngemeinschaft haben die Beteiligten am 23.1.2020 beendet.

[3] Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer des 2.261 m² großen Grundstücks xxx, eingetragen beim Grundbuchamt des Amtsgerichts xxx im Grundbuch von O1, Blatt … , Flurstück … . Es ist bebaut mit einem von der Antragstellerin bewohnten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von insgesamt 202 qm, in dem sich eine ungenutzte Einliegerwohnung befindet. Der Verkehr...

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